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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Verkauf)

Kappa optronics GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Alle Liefergeschäfte, Vereinbarungen und Angebote der Kappa optronics GmbH unterliegen ausschließlich den nachfolgenden Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung, auch wenn wir uns zukünftig nicht mehr ausdrücklich auf sie berufen. Der Kunde erklärt durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung bzw. Leistung sein Einverständnis mit deren Geltung. (2) Die Bedingungen gelten insbesondere auch dann, wenn der Kunde seine eigenen, von diesen Bedingungen abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilt oder diese auf Schriftstücken überreicht hat. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung unsererseits bzw. der für uns handelnden und bevollmächtigten Personen werden diese nicht Vertragsinhalt. (3) Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 3 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann von uns auch durch Übersendung der Ware erklärt werden. (2) Unsere Auftragsbestätigung ist vom Kunden sorgfältig zu überprüfen. Etwaige Abweichungen von der Bestellung sind uns umgehend zu melden. (3) Sofern unsere Auftragsbestätigung von einer mündlichen Bestellung oder Vereinbarung abweicht, gilt ihr Inhalt als vertraglich vereinbart, wenn nicht innerhalb von 5 Werktagen schriftlich widersprochen wird.

§ 3 Preise / Zahlung / Mindestauftragswert / Bearbeitungszuschlag

(1) Vereinbarte Preise sind Nettopreise und verstehen sich ausschließlich gesetzlicher inländischer Umsatzsteuer bzw. vergleichbarer ausländischer Steuer sowie ausschließlich Fracht- und Verpackungskosten. Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, gelten die Preise ab Werk. Die Preisberechnung und Zahlung erfolgt in Euro. Mehrkosten durch Zahlung in Fremdwährungen trägt der Kunde. (2) Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben die aufgrund der Lieferung an den Kunden anfallen, trägt der Kunde. (3) Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, geht das Verpackungsmaterial bei Erhalt der Ware in das Eigentum des Kunden über. Dies betrifft insbesondere Umverpackungen, Transport- und Produktverpackungen. Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück. (4) Umstände, die 4 Monate nach Vertragsschluss eintreten und die die Kalkulationsgrundlage in nicht vorhersehbarer Weise wesentlich beeinflussen und die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, berechtigen uns zur Anpassung des vereinbarten Preises in einer ausschließlich diesen Umständen Rechnung tragenden Höhe. Dies gilt insbesondere für Gesetzesänderungen, behördliche Maßnahmen etc. Der auf diese Weise angepasste Preis beruht auf derselben Kalkulationsgrundlage wie der ursprünglich vereinbarte und dient nicht zur Gewinnsteigerung. (5) Zahlungen sind spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ist der Kunde zum Abzug von 2 % Skonto berechtigt. Maßgebend für die Fristeinhaltung ist die Wertstellung der Zahlung auf unserem Geschäftskonto. (6) Für den Kunden gilt ein Verzugszinssatz in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens behalten wir uns ausdrücklich vor. (7) Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel werden ebenfalls nur erfüllungshalber und nur aufgrund individueller Vereinbarung angenommen. (8) Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, alle offenen Forderungen fällig zu stellen. Gleiches gilt, sofern Umstände vorliegen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden spürbar beeinträchtigen beziehungsweise berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden aufkommen lassen (wie insbesondere fruchtlose Pfändung, Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens). (9) Aufrechnungsrechte sind uns gegenüber ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Forderungen gegen uns, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. 2 (10) Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte können uns gegenüber nur insoweit geltend gemacht werden, als sie auf Ansprüchen des Kunden aus der jeweiligen Bestellung beruhen, aus der wir Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden geltend machen. (11) Der Mindestauftragswert beträgt 500,00 Euro netto pro Bestellung. Bei Auftragswerten unter 500,00 Euro wird ein Bearbeitungszuschlag von 50,00 Euro erhoben, sofern der Kunde nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

§ 4 Lieferfrist

(1) Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfristen. Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, sind die angegebenen Lieferfristen lediglich als Richtlinien zu verstehen und unverbindlich. (2) Eine verbindliche Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die bestellte Ware unser Lager oder, bei einer Versendung ab Werk, unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. (3) Hat der Kunde noch Handlungen vorzunehmen bzw. Voraussetzungen herbeizuführen, ohne die unsere Lieferungen und Leistungen nicht erbracht werden können, verschiebt bzw. verlängert sich die Lieferfrist um den entsprechenden Zeitraum. Liefertermine sind in einem solchen Fall neu zu vereinbaren. (4) Sind wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch Umstände höherer Gewalt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren, wie z.B. Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, unvorhersehbare Betriebsstörungen oder unvermeidbare Rohstoffverknappung sowie ähnlicher nicht von uns zu vertretender Umstände, wie z.B. unüblich lange Bearbeitungszeiten von Behörden, gehindert, sind wir für die Dauer dieser Störung von unserer Leistungspflicht befreit. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Schadensersatzansprüche des Kunden sind für Umstände der vorgenannten Art ausgeschlossen. Jedoch sind auch die vertraglichen Verpflichtungen des Kunden für die Dauer der Störung suspendiert. Wir werden den Kunden von Beginn und Ende der Umstände höherer Gewalt im Sinne dieser Bestimmung umgehend informieren und spätestens 6 Monate nach Beendigung der Störung den Nachweis erbringen, dass uns hieran kein Verschulden trifft. Das Recht zum Rücktritt beider Vertragsparteien entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt. (5) Absatz (4) findet keine Anwendung, soweit uns ein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden zugerechnet werden kann. (6) Verzögert sich die Leistung in Folge eines durch den Kunden zu vertretenden Umstandes, ist dieser verpflichtet, alle uns daraus entstehenden Mehraufwendungen zu erstatten. (7) Sofern der Kunde die Annahme der Ware schuldhaft verweigert, ist er verpflichtet, an uns Schadensersatz in Höhe von 0,1 % der Gesamtnettoauftragssumme pro Werktag zu zahlen. Die pauschale Schadensersatzverpflichtung ist dabei auf 10 % der Gesamtnettoauftragssumme begrenzt. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dem Kunden ist es ausdrücklich gestattet, den Nachweis zu führen, dass ein geringerer als der geltend gemachte Schaden entstanden ist. (8) Bestimmt der Kunde nach Vertragsschluss einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Ablieferungsort, so hat er alle auf diesen Umstand zurückzuführenden Mehrkosten, insbesondere Transport- und Lagerkosten, zu tragen.

§ 5 Gefahrübergang / Versand

(1) Der Kunde trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung, sobald die Ware der mit der Versendung beauftragten Person übergeben wurde. (2) Wir werden die Ware auf Wunsch des Kunden gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden und sonstige versicherbaren Risiken versichern. Die Kosten hierfür trägt der Kunde. (3) Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden durch die Teillieferungen kein erheblicher Mehraufwand entsteht.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufende Rechnung buchen. 3 (2) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, die Ware zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Verbraucherkredite Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet er uns für den entsprechenden Ausfall. (3) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer bzw. vergleichbarer ausländischer Steuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware vor oder nach Vereinbarung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Wir sind befugt, die Forderung selbst einzuziehen; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. (4) Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde anteilsmäßig Miteigentum an uns überträgt. (5) Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Kunde tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. (6) Der Kunde hat uns gegenüber einen Anspruch auf Freigabe des Vorbehaltseigentums, wenn die Sicherheiten 110 % des realisierbaren Wertes übersteigen. Der Freigabeanspruch besteht ferner dann, wenn der Schätzwert der zur Sicherheit übereigneten Waren 150 % der zu sichernden Forderungen beträgt.

§ 7 Schutzrechte

(1) An von uns zur Verfügung gestellten Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Die entsprechenden Daten bzw. Dokumente dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht bzw. vervielfältigt werden. (2) Hinsichtlich im Kundenauftrag zu fertigenden Produkte, ist der Kunde für die Beachtung von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter verantwortlich. Er wird uns bei Inanspruchnahme dieser Dritten auf Verlangen von sämtlichen geltend gemachten Ansprüchen freistellen bzw. bereits entstandene Kosten ersetzen. (3) Erkenntnisse und technische Daten, die bei der Entwicklung von im Kundenauftrag zu fertigenden Produkten von uns erarbeitet wurden, bleiben stets unser Eigentum und wir sind berechtigt, diese auch gegenüber Dritten zu verwenden, selbst wenn dem Kunden von uns dafür anteilige Kosten in Rechnung gestellt werden.

§ 8 Vertraulichkeit

(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen, die ihm von uns zur Verfügung gestellt oder im Zusammenhang mit dieser Vertragsbeziehung bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch uns ist die Weitergabe jeglicher Informationen von oder über uns an Dritte sowie die Veröffentlichung nicht gestattet. (2) Diese Vertraulichkeitsabrede findet keine Anwendung, soweit Informationen offenkundig vorbekannt sind oder nachträglich nachweisbar von dritter Stelle ohne Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung zugänglich gemacht wurden. Sofern der Kunde aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder durch gerichtliche bzw. behördliche Anordnung zur Offenbarung von Informationen nach Absatz (1) verpflichtet ist, wird der Kunde uns vor Offenbarung schriftlich informieren. Sofern eine vorherige Information nicht möglich ist, ist die Benachrichtigung unverzüglich nachzuholen. (3) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. 4

§ 9 Rechte des Kunden bei Mängeln

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB). (2) Wir übernehmen keine Beschaffenheits-, Haltbarkeits- oder sonstige Garantie, es sei denn, wir haben im Einzelfall schriftlich eine als Garantie bezeichnete Zusage gemacht. Bei unerheblicher Minderung des Wertes und/oder der Tauglichkeit der Ware hat der Kunde ebenfalls keine Mängelhaftungsansprüche. (3) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware nach Lieferung unverzüglich zu untersuchen und Mängel schriftlich zu rügen. Ausgeschlossen ist die Rüge von Mängeln, die später als 5 Werktage nach Ablieferung der Ware angezeigt werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen, uns gegenüber schriftlich anzuzeigen. Die Frist ist bei Faxübermittlung gewahrt, sofern das Original unverzüglich folgt. Die Anzeige eines Mangels ist ausschließlich an uns zu richten. Der Kunde verpflichtet sich, die beanstandeten Lieferungen bzw. Teillieferungen für uns unverändert zur Besichtigung und Prüfung bereitzuhalten. (4) Im Falle rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge werden wir nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Wir sind berechtigt, mindestens drei Nacherfüllungsversuche vorzunehmen. (5) Wir sind für eine Funktionstüchtigkeit des gelieferten Gegenstands nicht verantwortlich, wenn diese auf eine vom Kunden gewünschte Spezifikation zurückzuführen ist. (6) Der Kunde hat die von uns zur Verfügung gestellten Lagerungshinweise zu beachten, um den Zustand der gelieferten Ware bestmöglich zu erhalten. Werden unsere Lagerungshinweise nicht eingehalten und wird die gelieferte Ware hierdurch beschädigt, so bestehen weder Mängelhaftungs- noch Schadensersatzansprüche für die so entstandenen Mängel und Schäden. (7) Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Lagerung und/oder ordnungsgemäßen Nutzung entstehen, stellen keinen Mangel der Ware dar und begründen keine Mängelhaftungsrechte. (8) Durch uns im Wege von Nachbesserungsarbeiten ausgetauschte Teile werden unser Eigentum. (9) Der Kunde ist verpflichtet, uns die im Rahmen der Mängelbeseitigungsarbeiten notwendige Unterstützung im angemessenen Rahmen kostenlos zu gewähren. Gerät der Kunde mit den diesbezüglich erforderlichen Handlungen in Verzug, übernehmen wir ab Verzugseintritt keine weitere Haftung für den hieraus eintretenden Schaden. (10) Für den Anspruch auf Schadenersatz gelten die allgemeinen Haftungsbeschränkungen gemäß § 10. (11) Die Mängelhaftungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung. Dies gilt nicht, sofern wir gemäß § 10 Absatz (5) der allgemeinen Haftungsregelung schadenersatzpflichtig sind.

§ 10 Haftungsausschluss / -begrenzung

(1) Vorbehaltlich der Regelungen in den nachfolgenden Absätzen (2) - (6) haften wir, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, nur für Schäden, die durch unser vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden. (2) Für Schäden aus sonstigem Verhalten haften wir nur, sofern wir schuldhaft eine Pflicht verletzen, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut oder vertrauen darf (Kardinalpflicht). In einem solchen Fall ist unsere Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertragsverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss. (3) Eine eventuelle Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. (4) Bei der Herstellung nach fremden Zeichnungen übernehmen wir keine Haftung in Bezug auf die Verletzung von Schutzrechten Dritter. (5) Sofern wir vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten anstelle der in § 9 Absatz (11) vorstehender Mängelhaftungsregelung genannten Fristen für Mängelansprüche die gesetzlichen Fristen. (6) Soweit nach den vorstehenden Absätzen (1) - (5) unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch zugunsten unserer Mitarbeiter für den Fall der direkten Inanspruchnahme unserer Mitarbeiter durch den Kunden. 

§ 11 Rücktritt

(1) Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne unsere Einflussmöglichkeit so entwickelt haben, dass unsere Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (z.B. nicht durch uns zu vertretende Nichtbelieferung durch Vorlieferanten oder Möglichkeit der Belieferung nur noch unter wesentlich erschwerten Bedingungen). (2) Wir sind ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine Vertragspflichten wesentlich verletzt, insbesondere wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich des Umgangs mit der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vorzuwerfen ist. (3) Unser Rücktrittsrecht besteht auch für den Fall, dass der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde objektiv kreditunwürdig ist und dadurch unser Zahlungsanspruch gefährdet erscheint. Gleiches für den Fall, dass der Kunde eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. (4) Im Übrigen bestimmen sich unser Rücktrittsrecht und das unseres Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 12 Sonstiges

(1) Für die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) sind ausgeschlossen. (2) Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, insbesondere dessen Durchführung sowie über dessen Wirksamkeit, ist Göttingen. Wir haben zudem das Recht den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, unsere Kosten der Rechtsverfolgung und Zwangsvollstreckung einschließlich der Kosten und Gebühren der eingeschalteten Rechtsanwälte auch dann zu erstatten, wenn sie nach Bestimmungen des Ortsrechts nicht erstattet werden. (3) Weiterhin vereinbaren die Parteien bereits jetzt, dass für den Fall, dass der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ebenfalls Göttingen als Gerichtsstand. (4) Erfüllungsort für alle vertraglichen Ansprüche ist Gleichen. (5) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die rechtlich möglich ist und der unwirksamen inhaltlich am nächsten kommt und den wohlverstandenen wirtschaftlichen Interessen der Parteien an der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. Entsprechendes gilt für eventuelle Regelungslücken.

Stand: 10. Januar 2017

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